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»1. a) Fahrtunterbrechungen, die nicht als Dienst am Steuer zu beurteilen sind, müssen bei der Berechnung der täglichen Lenkzeit auch dann abgezogen werden, wenn sie wegen ihrer zu geringen Dauer bei der Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit nicht berücksichtigt werden könnten. b) Bei Verurteilungen wegen Überschreitung der täglichen Lenkzeit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen im obigen Sinne nicht vorgelegen haben oder bei der Berechnung der täglichen Lenkzeit berücksichtigt worden sind. 2. Tägliche Lenkzeit ist die gesamte Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden, eingehaltenen Ruhezeiten. Für die Berechnung der Dauer einer Lenkzeitüberschreitung sind daher alle zwischen zwei derartigen Ruhezeiten verbrachten Lenkzeiten zusammenzurechnen. Werden in einem solchen Falle zwischen zwei eingehaltenen Ruhezeiten Fahrten im EWG-Bereich wie auch solche Fahrten durchgeführt, auf die das AETR anzuwenden ist, liegt Tateinheit zwischen den Verstößen nach Art. 7 AETR i.V. mit § 7b Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG und Art. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 i.V. mit § 7a Abs. 1 Nr. 1 lit. c FPersG vor.«
BayObLGSt 1988, 99 NZV 1988, 193 OLGSt (n.F.) FPersG § 7a Nr. 6 [...]